Berufsbildende Schulen Lüchow

Übersicht

Während der Schulzeit und ggf. auch darüber hinaus kommt es immer wieder vor, dass Schülerinnen und Schüler Praktika in Betrieben durchführen wollen oder müssen. Der Begriff "Praktikum" ist allerdings ein Sammelbegriff für verschiedene Kategorien, die sich hinsichtlich der Vertragsgestaltung, der Unfallversicherung und weiteren arbeitsrechtlichen Aspekten unterscheiden. Die Informationen auf diesen Seiten sollen die wichtigsten Fragen für Praktika beantworten, die im Rahmen unserer Bildungsangebote stattfinden. Für alle hier aufgeführten Praktika gelten weder die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes noch die des Berufsbildungsgesetzes.

  • Praktische Ausbildung als Bestandteil einer beruflichen Qualifizierung (z. B. in einer Berufsfachschule oder Fachschule)
  • Betriebspraktikum in der Berufseinstiegsschule 
  • Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife

Diese verschiedenen Formen von Praktika werden auf den Seiten der entsprechenden Reiter erläutert.

Praktische Ausbildung und Betriebspraktika

In den Berufsfachschulen wird ein Teil des fachpraktischen Unterrichts in Betriebe verlagert, dieser wird als praktische Ausbildung bezeichnet. In der Berufseinstiegsschule finden vierwöchige Betriebspraktika statt. Für das Betriebspraktikum gelten weitgehend dieselben Regeln wie bei der praktischen Ausbildung, allerdings ist die inhaltliche Abstimmung mit den Betrieben nicht ganz so eng und es wird nicht benotet.

Die praktische Ausbildung ist Bestandteil der schulischen Ausbildung, d. h. sie wird von Lehrkräften betreut und die dort erbrachten Leistungen fließen in die Benotung der schulischen Lernfelder ein. Die Teilnehmer haben weiterhin den Status einer Schülerin bzw. eines Schülers und sind demzufolge während dieser Zeit auch über die Schule versichert. Die Verträge und Berichtsformulare sind auf den Seiten der entsprechenden Bildungsgänge verfügbar. Seitens des Schülers bzw. der Schülerin bestehen weder Ansprüche auf Vergütung oder Urlaub, allerdings kann der Betrieb eine Vergütung auf freiwilliger Basis zahlen.

Die praktische Ausbildung muss in einem Betrieb stattfinden, in dem eine Ausbildung für das Berufsbild möglich ist. Der betriebliche Praxisanleiter muss nicht zwingend eine Ausbildereignung haben, da die Lehrkräfte der Schule weiterhin für die Ausbildung verantwortlich sind. Für die Suche nach einem geeigneten Betrieb sind die Schülerinnen und Schüler selbst verantwortlich, allerdings werden sie bei der Suche von Lehrkräften beraten.

Praktika zum Erwerb der Fachhochschulreife

Nach Klasse 12 des beruflichen Gymnasiums oder nach erfolgreichem Abschluss eines Ergänzungsbildungsgangs im Rahmen des Besuchs einer berufsqualifizierenden Berufsfachschule (z. B. TA NawaRo) kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. Schülerinnen und Schüler erhalten auf Antrag hierüber eine Bescheinigung von der Schule. Zum Erwerb der vollständigen Fachhochschulreife ist es in der Regel notwendig, ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren.

Diese Praktika sind nicht mehr Bestandteil der schulischen Ausbildung, d. h. die Teilnehmer haben keinen Schülerstatus mehr und sind daher nicht mehr über die Schule versichert. Art und Dauer des Praktikums sind davon abhängig, wie der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde. In jedem Fall müssen die Praktika berufsbezogen sein, einer Vollzeittätigkeit entsprechen und bestimmte zusätzliche Kriterien erfüllen. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld mit der Schule abzustimmen. Praktika in Privathaushalten werden in keinem Fall angerechnet. Allerdings gibt es auch Alternativen zum Praktikum.

    • Erwerb der Fachhochschulreife nach der Klasse 12 des beruflichen Gymnasiums

Das Praktikum hat eine Dauer von mindestens einem Jahr. Es muss auf verschiedenen Arbeitsplätzen abgeleistet werden sowie einen umfassenden Überblick über betriebliche Abläufe und Inhalte einer entsprechenden Berufsausbildung vermitteln. Statt eines Praktikums kann eine Berufsausbildung absolviert, ein einjähriges soziales bzw. ökologisches Jahr oder Wehr- bzw. Zivildienst abgeleistet werden.

    • Erwerb der Fachhochschulreife nach Abschluss eines Ergänzungsbildungsgangs im Rahmen einer Berufsfachschule

Das Praktikum hat eine Dauer von mindestens einem halben Jahr und muss einschlägig sein, d. h. die Tätigkeiten müssen geeignet sein, praktische Erfahrungen in den an der Berufsfachschule erworbenen beruflichen Qualifikationen zu sammeln. Das Praktikum kann duch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit oder Berufsausbildung ersetzt werden.

Häufige Fragen

Die folgenden Fragen und Antworten beziehen sich ausschließlich auf die praktische Ausbildung bzw. Betriebspraktika.

Muss ich mir selbst einen Betrieb suchen oder wird er von der Schule gestellt?

Die Schule kann für die praktische Ausbildung keine Plätze in Betrieben bereitstellen, denn die Betriebe entscheiden selbst, ob und welche Schülerinnen und Schüler sie aufnehmen. Es gehört zur Entwicklung der eigenen Personalkompetenzen dazu, sich als Schülerin oder Schüler in Betrieben vorzustellen und die dortigen Praxisanleiter von sich zu überzeugen. Schließlich ist dies vielleicht der künftige Ausbildungsbetrieb. Sich einen Betrieb selbst wählen zu können, hat zudem auch eine Menge Vorteile.

Ich kenne keinen geeigneten Betrieb. Wer kann mir helfen?

Die Lehrkräfte, die die praktische Ausbildung betreuen, verfügen in der Regel über Betriebslisten mit Ansprechpartnern und Telefonnummern.

Wie nehme ich Kontakt zu einem Betrieb auf?

Die schnellste Rückmeldung erhalten Sie bei einem Telefongespräch. Ob danach ein persönliches Gespräch stattfinden soll oder zunächst eine schriftliche Bewerbung erfolgen muss, wird man Ihnen dann mitteilen. Erklären Sie in jedem Fall, welche Schulform Sie besuchen und welchem Zweck die praktische Ausbildung dient. Lassen Sie sich bei Telefonaten mit einem Gesprächspartner verbinden, der für Praktika zuständig ist und notieren Sie sich dessen Namen.

Was passiert, wenn ich keinen Betrieb finde?

Wenden Sie nach mehreren Bewerbungsversuchen keinen Betrieb gefunden haben, wenden Sie sich schnellstmöglich an die betreuenden Lehrkräfte. Diese können Ihnen Tipps für die Bewerbung geben oder weitere Betriebe nennen. Wenn Sie trotz aller Bemühungen keinen Betrieb finden, kann dies je nach Bildungsgang Ihren Abschluss gefährden.

Kann ich den Betrieb wechseln, wenn es mir dort nicht gefällt?

Ein Betriebswechsel ist nur mit Zustimmung der betreuenden Lehrkräfte möglich. Allerdings müssen Sie sich auch dann selbst einen neuen, geeigneten Betrieb suchen.

Was passiert, wenn der Betrieb meinen Praktikumsvertrag kündigt?

In diesem Fall müssen Sie dies umgehend der Schule melden. Je nach verbliebener Praktikumsdauer müssen Sie sich einen neuen Betrieb suchen. Trifft Sie ein Verschulden an der Kündigung, wird sich dies wahrscheinlich auf die Benotung auswirken.

Bekomme ich Fahrtkostenerstattung?

Wer Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach § 114 NSchG hat, erhält auch für die Zeit des Betriebspraktikums bzw. der praktischen Ausbildung eine Fahrtkostenerstattung vom Schulträger (Landkreis). Seitens der Schule werden keine Fahrtkosten erstattet.

Kann ich mir einen Betrieb in einem anderen Landkreis suchen?

Eine praktische Ausbildung oder ein Betriebspraktikum wird von der Schule betreut. Hier müssen die betreuenden Lehrkräfte entscheiden, ob bei einem weiter entfernten Betrieb eine Betreuung gewährleistet werden kann. Bei der Fahrtkostenerstattung kann es gegebenenfalls Probleme geben.

Was mache ich, wenn ich während des Praktikums krank bin?

Die Krankmeldung hat sowohl in der Schule als auch im Betrieb möglichst vor oder spätestens zum Arbeitsbeginn zu erfolgen. Ärztliche Atteste sind in der Schule abzugeben. Ob und inwieweit Teile der praktische Ausbildung bei Phasen längerer Krankheit nachgeholt werden müssen, ist in den Verordnungen unterschiedlich geregelt. Kontaktieren Sie hierzu die betreuenden Lehrkräfte.

Bin ich versichert, wenn ich im Betrieb etwas beschädige?

Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung haftpflichtversichert. Schäden sind daher vom Betrieb der Schule zu melden. Die Haftpflichtversicherung tritt aber nur ein, wenn den Schüler / der Schülerin ein Verschulden trifft. Sowohl der Betrieb als auch die betreuenden Lehrkräfte müssen daher darauf achten, dass die zugeteilten Aufgaben die Schülerinnen und Schüler nicht überfordern. Mutwillige Sachbeschädigungen oder Beschädigungen unter Alkohol- und Drogeneinfluss sind natürlich nicht gedeckt.

Bin ich versichert, wenn ich im Betrieb oder auf dem Weg dorthin einen Unfall habe?

Während der praktischen Ausbildung oder des Betriebspraktikums sind Schülerinnen und Schüler weiterhin gesetzlich unfallversichert. Es gelten dieselben Regelungen wie beim Schulbesuch.

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